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1. Geltung der Bedingungen
- Die Leistungen
der Firma - musikservice - erfolgen auf der Grundlage dieser
Bedingungen, die in erster Linie eine Konkretisierung der in den §§ 407 ff
HGB enthaltenen Rechtsgedanken darstellen.
Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern
sie nicht mit zur Vertretung bevollmächtigten Mitarbeitern der Firma -
musikservice - vereinbart werden, nur wirksam, wenn sie schriftlich
bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Auftraggebers.
- Diese Bedingungen finden auf die Beförderung von Transportgut keine
Anwendung.
2. Transport
Sämtliche
Transportwege müssen dem Frachtführer uneingeschränkt zur Verfügung stehen
und geeignet sein das Transportgut/Umzugsgut ungehindert bewegen zu können.
Dem Auftraggeber bekannte Schwachstellen und Empfindlichkeit an Zufahrten,
Treppen, Holzböden, Fliesenböden, usw. und auch an Transportgut (Klavier,
Flügel, Orgel usw.) etc. müssen der Firma
- musikservice - bzw. dem Frachtführer bekannt gegeben
werden.
Sollten die Mitarbeiter der Firma
- musikservice - oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des
Transportgutes feststellen, dass Transportgut in solchem zustande ist, dass
er nicht Transportiert werden kann, trägt die Firma - musikservice -
bzw. Aushilfskräfte, oder seine Erfüllungsgehilfen keine Verpflichtung und
haben Recht das Transport absagen, und in solchen Fall trägt der Auftraggeber
zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten (mit einem Stundensatz
von 35,- Euro pro Mann /bzw. ganze Hilfsmittel-Kosten (Kran, Lift usw.).
Die Firma - musikservice - haftet nicht für unvermeidbare Schäden.
Sollten die Mitarbeiter der Firma - musikservice - oder seine
Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, dass
eine weitere Person/oder weitere Hilfsmittel (Kran, Lift usw.) notwendig ist,
um dieses zu Transportieren, und würde dieses vom Auftraggeber im Auftrag
nicht berücksichtigt, so werden diese Arbeiten mit einem Stundensatz von 35,-
Euro pro Mann /bzw. ganze Kosten pro Hilfsmittel (Kran, Lift usw.) berechnet.
Es wird je angefangene Stunde abgerechnet.
Die Firma - musikservice - haftet für die sorgfältige Auswahl seiner
Mitarbeiter, oder seine Erfüllungsgehilfen.
Der Transport darf auch als Sammeltransport durchgeführt werden.
Die Firma - musikservice - oder der Frachtführer kann einen weiteren
Frachtführer zur Durchführung von Transporten heranziehen.
3. Transportwege
Ungehinderte, bzw. freie Transportwege und die Einhaltung der
Terminabsprachen und Feinplanung liegen in der Verantwortung des
Auftraggebers und sind Grundlage für die Anwendung des im Angebot
kalkulierten Zeitrahmens. Andernfalls müssen alle durchgeführten Arbeiten
nach tatsächlicher Leistung (entsprechend der im Angebot angegebenen
Einzelpreise) abgerechnet werden.
Bei Nichteinhaltung der vereinbaren Transportwege seitens des Auftraggebers
hat dieser zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten (mit einem
Stundensatz von 35,- Euro pro Mann / bzw. ganze Hilfsmittel-Kosten
(Kran, Lift usw.) zutragen. Bei Abholung
bzw. Lieferung des Frachtgutes ist der Auftraggeber / Absender / Empfänger verpflichtet,
nachzuprüfen, ob ein Transportweg (Treppenhaus, Tür, Fenster, Balkon
usw.) oder eine Sache bei dem Transport beschädigt wurde. Schadensfälle sind
der Firma
- musikservice - nach Möglichkeit sofort oder innerhalb von 2 Werktagen
nach der Lieferung bzw. Abholung schriftlich anzuzeigen.
4. Bekannter Schadensort
Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu
einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten
Teilstrecke (Haus, Treppenhaus usw.) eingetreten ist, so bestimmt sich die
Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten
Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine
Beförderung auf dieser Teilstrecke (Haus, Treppenhaus usw.) anzuwenden wären.
Der Beweis dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer
Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten
Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Transportwegebeschreibung seitens des
Auftraggebers hat dieser zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten
(mit einem Stundensatz von 35,- Euro pro Mann /bzw. ganze Hilfsmittel-Kosten
(Kran, Lift usw.) zutragen.
5. Terminabsprachen
Die Einhaltung der Terminabsprachen und Feinplanung liegen in der
Verantwortung des Auftraggebers und sind Grundlage für die Anwendung des im
Angebot kalkulierten Zeitrahmens. Andernfalls müssen alle durchgeführten
Arbeiten nach tatsächlicher Leistung (entsprechend der im Angebot angegebenen
Einzelpreise) abgerechnet werden. Um die Wünsche des Auftraggebers
berücksichtigen zu können, sollten konkrete Terminabsprachen mindestens 14
Tage bei einem Transport mit Hilfsmitteln (Kran, Lift usw.) und 7 Tage bei
einem Transport nur mit Personalkräften der Firma - musikservice - vor
dem Termin getroffen werden. Eventuelle Terminverschiebungen (bzw. Absagen)
müssen spätestens 7 Werktage bei einem Transport mit Hilfsmitteln (Kran, Lift
usw.) und 3 Werktage bei einem Transport nur mit Personalkräften vor dem
geplanten Termin angezeigt werden, da sonst Kosten zum Nachteil des
Auftraggebers entstehen können.
Bei Nichteinhaltung des vereinbaren Terminzeitrahmens seitens des
Auftraggebers hat dieser zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten
(mit einem Stundensatz von 35,- Euro pro Mann /bzw. ganze Kosten pro
Hilfsmittel (Kran, Lift usw.) zutragen. Es wird je angefangene Stunde abgerechnet.
Die Firma - musikservice - haftet für die sorgfältige Auswahl seiner
Mitarbeiter, oder seine Erfüllungsgehilfen.
6. Lieferfrist
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten
Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem
sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände
vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).
Wir sind nach Kräften bemüht, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Wir
müssen uns jedoch eine Verlängerung der Lieferfrist vorbehalten, falls
Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Streiks, Stau, Aufruhr,
Aussperrungen oder Höhere Gewalt bei uns oder unserem Unterlieferanten die
rechtzeitige Lieferung verhindern.
7. Leistungszeit
Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine verlängern sich jeweils um den
Zeitraum, in dem der Anbieter durch Umstände, die nicht von ihm zu vertreten
sind, an der Erbringung der Leistung gehindert ist. Gleiches gilt für den
Zeitraum, in dem der Anbieter auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen
des Kunden wartet.
8. Transportsicherungen
Der Absender, bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische
Teile an hochempfindlichen Instrumenten wie z.B. Klavier, Flügel, e-Piano,
Orgel usw. fachgerecht für den Transport zu sichern. Zur Überprüfung der
fachgerechten Transportsicherung ist der Frachtführer nicht verpflichtet.
9. Zusatzleistungen
Der Frachtführer führt unter Wahrung des Interesses des Absenders, bzw.
Auftraggeber seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines,
bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen (z.B.
Verzögerungen) ordentlichen Frachtführers gegen Zahlung des vereinbarten
Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere durch beengte
Verhältnisse an der Entladenstelle oder sonstige vom Auftragnehmer nicht
vorhersehbare, bzw. verschuldete Ereignisse oder zusätzliche Nebenleistungen,
wie z.B. Stimmungen, Montagen oder Packarbeiten. Gleiches gilt, wenn der
Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
10. Lagerbedingungen
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen der Firma -
musikservice -. Die werden auf Verlangen des Absenders, bzw. Auftraggeber
zur Verfügung gestellt.
11. Erstattung der Fracht -,
Musikinstrumenten - und Ersatzteilkosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen
Anspruch auf Fracht -, Musikinstrumenten - und Ersatzteilkostenvergütung
hat, weist er an dieser Stelle an, die vereinbarte und fällige
Frachtvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf
entsprechende Anforderung direkt an den Frachtführer auszuzahlen.
12. Stimmung, klein Reparatur-, Elektro- und Installationsarbeiten
Die Firma - musikservice - und der Frachtführer ist für die
Stimmung von Musikinstrumenten, kl. Reparatur-, Elektro- und
Installationsarbeiten nach dem Transport, nicht verantwortlich.
Die Mitarbeiter des Frachtführers sind, sofern nicht anders vereinbart ist,
zur Stimmung, kl. Reparatur oder Installationsarbeiten berechtigt.
13. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung der Firma
- musikservice - oder des Frachtführers nicht verrechenbar.
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14. Handwerker-, Klavierstimmer- oder Klavierbauervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter haftet die Firma - musikservice -
nur für die sorgfältige Auswahl von Handwerkern, Klavierbauern und
Klavierstimmern.
15. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Frachtführers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
16. Abtretung
Der Frachtführer ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die
ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehende Rechte
an den Ersatzberechtigten abzutreten.
17. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an
andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Frachtführers hat der
letztere nicht zu verantworten.
18. Nachprüfung durch den Absender bzw. Empfänger
Bei Abholung bzw. Lieferung des Frachtgutes ist der Absender bzw. Empfänger
verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen, beschädigt oder stehen gelassen wird.
19. Haftungsversicherung
Haftungsbedingungen
werden vor dem Transport /vor Ort/ abgesprochen. Der Frachtführer haftet für
gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der
Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes
und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der
Lieferfrist. Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der
Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein
Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes
oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht
vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Die
Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Klavier,
Flügel usw.) ist der Höhe nach begrenzt.
Der Frachtführer haftet bis zu einer Gesamtsumme
in Höhe von 3.000,00 €.
Der Frachtführer weist
den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer
gesonderten Prämie über das geltende Maß hinaus zu versichern.
Pauschale Schadenanzeigen genügen in keinem
Fall.
20. Wegfall der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
Haftungsbedingungen werden vor dem Transport /vor Ort/ abgesprochen.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der
Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Die Firma - musikservice - und der Frachtführer haftet nicht für die
Stimmung der transportierten Musikinstrumente.
21. Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den
Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist.
22. Preise
Der aktuell gültige Transportpreis für die Leistungen
ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste von der Firma -
musikservice -.
23. Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes / Kündigung
1. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der
Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertigem Zahlungsmittel zu
bezahlen. Bares Auslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten
Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung
nicht nach, ist die Firma
- musikservice - oder der Frachtführer berechtigt, das Frachtgut
anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders
einzulagern.
2. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der
Auftraggeber nicht,
so kann - musikservice - für die Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von
5,00 €, für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 €
sowie Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Bundesbank verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass -
musikservice - bzw. dem Kurier ein wesentlich geringerer Zinsschaden
entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen zu
machen, so sind diese innerhalb von 10 Kalendertagen, spätestens jedoch nach
Erhalt der ersten Zahlungserinnerung, schriftlich geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.
3. Im Falle der Kündigung des Auftraggebers
hat der Auftragnehmer bzw.
die Firma - musikservice - den Anspruch auf drei Zehntel des für den
Transport vereinbarten Entgelts, bzw. zumindest die vereinbarten Fahr- und
Personalkosten (mit einem Stundensatz von 35,- Euro pro Mann bzw. ganze
Kosten pro Hilfsmittel (Kran, Lift usw.). Es wird je angefangene Stunde
abgerechnet.
24. Wertersatz
1. Hat die Firma - musikservice - oder der Frachtführer für
gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist
der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
2. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und
dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der
Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und
Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden
Unterschiedsbetrag entsprechen.
3. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem
gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut
unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet,
dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich
darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
25. Reklamationen und Klagen
Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem
Frachtführer zu überprüfen und ohne unter angaben allgemeiner Art über den
Verlust oder die Beschädigung an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, so
wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass der Empfänger das Gut in
dem im Frachtbrief, Abholschein oder Lieferschein beschriebenen Zustand
erhalten hat; die Vorbehalte müssen, wenn es sich um äußerlich erkennbare
Verluste oder, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder
Beschädigungen handelt, spätestens binnen zwei Tagen nach der Ablieferung
gemacht werden. Die Vorbehalte müssen schriftlich gemacht werden, wenn es
sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt.
Haben Empfänger und Frachtführer den Zustand des Gutes gemeinsam überprüft,
so ist der Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Überprüfung nur zulässig, wenn
es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt
und der Empfänger binnen zwei Tagen nach der Überprüfung an den Frachtführer
schriftliche Vorbehalte gerichtet hat. Schadenersatz wegen Überschreitung der
Lieferfrist kann nur gefordert werden, wenn binnen zwei Tagen nach dem
Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, an
die Firma - musikservice - oder den Frachtführer ein schriftlicher
Vorbehalt gerichtet wird. Frachtführer und Empfänger haben sich gegenseitig
jede angemessene Erleichterung für alle erfolgreichen Feststellungen und
Überprüfungen zu gewähren. Hat der Auftraggeber / Absender / Empfänger
mit seiner Unterschrift bestätigt, dass keine Schäden oder Sachschäden beim
Transport entstanden sind, so erlischt der Anspruch auf Reklamation.
Pauschale Schadenanzeigen genügen in
keinem Fall.
26. Datenschutz
Der Auftraggeber/Kunde wird hiermit gem. Bundesdatenschutzgesetz davon
unterrichtet, dass die Firma - musikservice - seine vollständige
Anschrift sowie die weiteren von ihm zur Verfügung gestellten Daten in
maschinenlesbarer Form speichert und zum Zwecke der Vertragserfüllung
maschinell verarbeitet. Die Firma - musikservice - gewährleistet die
vertrauliche Behandlung der Daten.
27. Anwendbares Recht, Erfüllungsort
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Osnabrück. Gerichtsstand für
alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung
ist, soweit zulässig, Osnabrück.
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